Der Verein führt den Namen „Rheinischer Dialog und Bildungsverein e.V.“ mit Sitz in Duisburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der,
Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.
Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch neutral und unterliegt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und erkennt dieses an.
Weiterhin können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben und unterstützt werden.
Die o. g. Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein betreibt eine JUGENDPLATTFORM. Aufgabe der Jugendplattform wird die Förderung der Sozialisation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, – die Integration dieser Gruppen in Familie und Gesellschaft durch das Angebot konkreter Sozialisations- und Lebenshilfen.
Dabei werden im Sinne des Jugendhilfegesetzes demokratische Verhaltensweisen vorgelebt bzw. eingeübt, Benachteiligungen abgebaut und dazu beigetragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen.
Ferner wird eine Jugendgruppe mit dem Namen „YOUgend“ gegründet. Aufgabe dieser Jugendgruppe sind die folgenden:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann die Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Höhe ausgezahlt werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
Es gibt ordentliche und Fördermitglieder.
Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Fördermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die Fördermitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird nach Zustimmung zur Aufnahme durch den Vorstand und mit der Leistung des Förderbeitrags durch das Fördermitglieds wirksam. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Fördermitglieder sind keine stimmberechtigten Mitglieder, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen und kommen nur der finanziellen / materiellen Förderung des Vereins nach.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Zahlungsrückstand von sechs Monatsbeiträgen gilt als Austrittserklärung des säumigen Mitgliedes zum Geschäftsjahresende.
Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund ist zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor dem Ausschluss muss das auszuschließende Mitglied angehört werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung durch die Mitgliederversammlung zu. In der nächsten Mitgliederversammlung ist das Mitglied anzuhören und über den Ausschluss Abzustimmen. Die Entscheidung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig.
Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl ist offen.
Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie drei Beisitzern. Der Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand Geschäftsordnungen beschließen, Arbeitskreise und Ausschüsse bilden.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Anträge über Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretender Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidationen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Millennium Bildungsverein“, Ramgestr. 6 in 46145 Oberhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Duisburg, den 13.02.2018