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Kantstraße 30, D-47166 Duisburg
Kursort Wesel: Rheinstr. 10,
46483 Wesel

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Satzung vom 13.02.2018

    • § 1 Name und Sitz

    Der Verein führt den Namen „Rheinischer Dialog und Bildungsverein e.V.“ mit Sitz in Duisburg.

     

     

    • § 2 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

    • § 3 Zweck des Vereins

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     

    Zweck des Vereins ist die Förderung der,

    • Volks- und Berufsbildung einschließlich der Schüler- und Studentenhilfe
    • Förderung der Erziehung und Bildung
    • Förderung des Zusammenlebens und des Interkulturellen Dialogs (insbesondere die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebiete der Kultur).
    • Förderung der Kinder/Jugendhilfe und Jugendpflege (KJHG – SGB VIII)

     

    Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.

     

    Der Verein ist unabhängig, parteipolitisch neutral  und unterliegt dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und erkennt dieses an.

     

    Weiterhin können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben und unterstützt werden.

     

     

    Die o. g. Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

    • Durchführung von fachbezogenen Referaten, Tagungen sowie Seminaren an die Mitglieder und an die breite Öffentlichkeit (z.B. Kulturveranstaltungen wie z. B. Diskussionsrunden, Lesungen mit Autoren, Folkloreabende, Themenabende),
    • Durchführung von Projekten,
    • Intensive Beratung von Jugendlichen und ihren Familien,
    • Sprach- und Integrationskurse,
    • Unterstützung von Schülern und Studenten im schulischen Bereich, insbesondere durch Kursangebote,
    • Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler/Innen und Student/Innen,
    • Unterstützung der EDV- Kenntnisse in Schule und Beruf,
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
    • Bildung von Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themen,
    • Die Gestaltung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts-, und Büroräumen durch den Kauf oder Anmietung geeigneter Immobilien,
    • Schülern und Studierenden bei einem Auslandsstudium behilflich sein und Schüler- und Studentenaustauschprogramme organisieren,
    • Schülern bei der Ausbildungssuche beratend zur Seite stehen und  intensive Unterstützung  während der Ausbildung durch Seminare, Kurse  etc. den erfolgreichen Abschluss erleichtern,
    • Unterstützung bei der Suche einer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle,
    • Der Verein setzt sich für das interkulturelle Zusammenleben ein und organisiert Studienreisen, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen, Tagungen sowie Arbeitsgruppen für Forschungszwecke,
    • Maßnahmen zur Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung einleiten und aufrechterhalten (AZAV),
    • Im Rahmen der Erwachsenenbildung werden nach Bedarf und Anfrage Fortbildungen sowie Weiterbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen des Arbeits- und Soziallebens organisiert,
    • Kooperation mit anderen Einrichtungen und Institutionen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen bei der schulischen, beruflichen und außerschulischen Entwicklung,
    • Interkultureller Dialog,
    • Mitwirkung der Eltern bei bildungspolitischen Entscheidungen. (Hierbei wird die Zusammenarbeit mit Schulen, Schulämtern, Kindergärten, Behörden, dem Rat der Stadt, dem Kultusministerium des Landes NRW und mit dem Vereinszweck entsprechenden Berufsverbänden und Vereinen angestrebt),
    • Informieren und beraten von Kindern, Azubis, Eltern, Lehrern, Erziehern,
    • Durch Unterstützung der Eltern im Umgang mit Schulen und andere an der Ausbildung beteiligten Institutionen und Einrichtungen,
    • Präventionsarbeit und vorbeugemaßnahmen gegen Rauschmittel, Radikalisierung,
    • Der Verein kann mit anderen Institutionen und Vereinen bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen zusammenarbeiten,

     

     

    • § 3a Unterhalten einer JUGENDPLATTFORM

    Der Verein betreibt eine JUGENDPLATTFORM. Aufgabe der Jugendplattform wird die Förderung der Sozialisation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, – die Integration dieser Gruppen in Familie und Gesellschaft durch das Angebot konkreter Sozialisations- und Lebenshilfen.

    Dabei werden im Sinne des Jugendhilfegesetzes demokratische Verhaltensweisen vorgelebt bzw. eingeübt, Benachteiligungen abgebaut und dazu beigetragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen.

     

    • § 3b Jugendgruppe „YOUgend“

    Ferner wird eine Jugendgruppe mit dem Namen „YOUgend“ gegründet. Aufgabe dieser Jugendgruppe sind die folgenden:

    • Gestaltung einer interessanten Freizeit für die jugendlichen Mitglieder,
    • Entwicklung einer demokratischen Jugendkultur,
    • Durchführung einer offenen und gemeinnützigen Jugendarbeit,
    • Durchführung und Forschungsvorhaben außerschulische Bildungsarbeit unter Jugendlichen,
    • Durchführung von Kinder- und Jugendferienlagern,
    • Die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern, Studenten, Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Kulturen mittels entsprechender Stütz-und Aufbaukurse,
    • Schülern und Eltern in ihren Bildungs-, Erziehungs- und sozialen Problemen helfen,
    • Organisation von Eltern- und Kulturabenden, Seminaren, Vorträgen und Tagungen der verantwortungsvolle Umgang mit den Neuen Medien,
    • Interkultureller Austausch über und mit Neuen Medien,
    • Vermittlung sozialer Kompetenz, auch im Umgang mit Neuen Medien Sucht- und Gewaltprävention,
    • Kritische Auseinandersetzung mit extremistischem Gedankengut,
    • Förderung von Projekten, die das Zusammenleben von Flüchtlingen und Jugendlichen in Deutschland unterstützen,
    • Sozialisation der Jugendlichen durch die Vermittlung der universellen Normen und Werte,

     

     

    • § 4 Selbstlose Tätigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

    • § 5 Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     

    • § 6 Verbot von Begünstigungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann die Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Höhe ausgezahlt werden.

     

    • § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

     

    Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

     

    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

     

     

    • § 8 Erwerb der Mitgliedschaft

    Es gibt ordentliche und Fördermitglieder.

     

    • § 8a) Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

    Die Anerkennung der Satzung ist die Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft. Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Vorstandsbeschluss. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

     

     

    • § 8b Erwerb der Fördermitgliedschaft

    Fördermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die Fördermitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird nach Zustimmung zur Aufnahme durch den Vorstand und mit der Leistung des Förderbeitrags durch das Fördermitglieds wirksam. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Fördermitglieder sind keine stimmberechtigten Mitglieder, haben keinen Anspruch auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen und kommen nur der finanziellen / materiellen Förderung des Vereins nach.

     

     

    • § 9 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

     

    Ein Zahlungsrückstand von sechs Monatsbeiträgen gilt als Austrittserklärung des säumigen Mitgliedes zum Geschäftsjahresende.

     

    Ein Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund ist zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

     

    Vor dem Ausschluss muss das auszuschließende Mitglied angehört werden. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung durch die Mitgliederversammlung zu. In der nächsten Mitgliederversammlung ist das Mitglied anzuhören und über den Ausschluss Abzustimmen. Die Entscheidung ist schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

     

     

     

    • § 9a Beendigung der Fördermitgliedschaft

    Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig.

     

     

    • § 10 Beiträge der Mitglieder

    Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

     

     

    • § 11 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand

     

     

    • § 12 Die Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern.

     

    1. Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

     

    1. Die Mitgliederversammlung setzen sich aus allen Mitgliedern zusammen, die den laufenden Jahresbeitrag für das laufende Jahr geleistet haben. Stimmberechtigt sind allerdings nur die ordentlichen Mitglieder die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

     

    1. Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

     

    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Post, per Mail oder per Fax), unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, Email Adresse oder Faxnummer gerichtet war.

     

    1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

     

    1. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern das Gesetz oder die Satzung dem nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam.

     

    1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

     

    1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     

    1. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

     

    • § 13 Der Vorstand

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahl ist offen.

    Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

     

    Der Vorstand besteht aus:

    Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer sowie drei Beisitzern. Der Vorsitzender, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

     

    Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

     

    Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

     

    Für bestimmte Tätigkeitsbereiche kann der Vorstand Geschäftsordnungen beschließen, Arbeitskreise und Ausschüsse bilden.

     

    • § 16 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei  Kassenprüfer. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

    Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

     

     

    • § 17 Satzungsänderungen

    Die Anträge über Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

    Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

     

     

    • § 18 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretender Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidationen.

     

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Millennium Bildungsverein“, Ramgestr. 6 in 46145 Oberhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

     

    Duisburg, den 13.02.2018