Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie: Bis zu 6.100 Euro extra in der Umschulung

Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie: Bis zu 6.100 Euro extra in der Umschulung

Kurz beantwortet: Wer eine geförderte Umschulung mit Berufsabschluss macht, kann zusätzlich zur Kostenübernahme Geld erhalten. Das Weiterbildungsgeld beträgt 150 Euro pro Monat und wird an Arbeitslose während der Umschulung gezahlt. Die Weiterbildungsprämie beträgt 1.000 Euro für eine bestandene Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Abschlussprüfung und 1.500 Euro für die bestandene Abschlussprüfung. Rechtsgrundlage ist § 87a SGB III. Bei einer zweijährigen Umschulung können so insgesamt bis zu 6.100 Euro zusammenkommen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie bekommt, welche Bedingungen gelten, wie die Auszahlung funktioniert und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Stand der Informationen: 9. Oktober 2026. Grundlage sind § 87a SGB III und das Merkblatt 6 der Bundesagentur für Arbeit (Stand Januar 2026).

Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie im Überblick

Weiterbildungsgeld Weiterbildungsprämie
Höhe 150 Euro pro Monat 1.000 Euro nach Zwischenprüfung bzw. Teil 1, 1.500 Euro nach Abschlussprüfung
Wer bekommt es? Arbeitslose in einer geförderten abschlussbezogenen Weiterbildung, unter bestimmten Bedingungen auch Aufstockende im Grundsicherungsbezug Teilnehmende einer geförderten abschlussbezogenen Weiterbildung, auch Beschäftigte
Wann? monatlich während der Teilnahme einmalig nach der jeweils bestandenen Prüfung
Rechtsgrundlage § 87a Abs. 2 und 3 SGB III § 87a Abs. 1 SGB III

Was ist das Weiterbildungsgeld?

Das Weiterbildungsgeld ist ein monatlicher Zuschuss von 150 Euro. Es soll einen Anreiz schaffen, eine längere Umschulung zu beginnen und durchzuhalten, statt möglichst schnell eine Helfertätigkeit anzunehmen. Eingeführt wurde es zum 1. Juli 2023.

Wer bekommt Weiterbildungsgeld?

Nach § 87a Abs. 2 SGB III erhalten Arbeitslose das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führt. Das ist bei IHK-Umschulungen der Fall. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während der Umschulung Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehen.

Eine Besonderheit regelt Absatz 3: Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung, die bereits beschäftigt sind und ergänzend Leistungen erhalten, können das Weiterbildungsgeld bekommen. Voraussetzung ist eine geförderte abschlussbezogene Weiterbildung nach § 81 oder § 82 SGB III.

Muss ich das Weiterbildungsgeld extra beantragen?

Ein eigener Antrag ist nicht vorgesehen. Die Leistung hängt an der Förderung Ihrer Weiterbildung, also in der Regel an Ihrem Bildungsgutschein. Achten Sie darauf, den „Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme“ vollständig und vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Fragen Sie im Beratungsgespräch ausdrücklich nach, ob das Weiterbildungsgeld in Ihrem Fall berücksichtigt ist.

Was ist die Weiterbildungsprämie?

Die Weiterbildungsprämie belohnt bestandene Prüfungen. Laut § 87a Abs. 1 SGB III erhalten Teilnehmende einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führt:

  • 1.000 Euro nach Bestehen einer Zwischenprüfung oder von Teil 1 einer gestreckten Abschlussprüfung
  • 1.500 Euro nach Bestehen der Abschlussprüfung

Die 1.000 Euro gibt es nur, wenn die Ausbildungsordnung des Berufs eine Zwischenprüfung oder eine gestreckte Abschlussprüfung vorsieht. Bei den IT-Berufen und vielen kaufmännischen Berufen ist das der Fall. Auch wer sich auf eine Externenprüfung vorbereitet, kann laut Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit die Prämie von 1.500 Euro für die bestandene Prüfung erhalten.

Die Prämie steht nicht nur Arbeitslosen zu. Auch Beschäftigte, deren abschlussbezogene Weiterbildung gefördert wird, können sie bekommen.

So erhalten Sie die Weiterbildungsprämie

Die Prämie kommt nicht automatisch. Sie müssen der Agentur für Arbeit nachweisen, dass Sie die Prüfung bestanden haben. Laut Merkblatt 6 genügt dafür ein endgültiger Nachweis der prüfenden Stelle, zum Beispiel eine Kopie des Zeugnisses der IHK. Reichen Sie den Nachweis möglichst direkt nach Erhalt ein.

Rechenbeispiel: Wie viel ist insgesamt möglich?

Ein Beispiel für eine arbeitslose Person in einer Vollzeit-Umschulung über 24 Monate mit gestreckter IHK-Abschlussprüfung:

Leistung Betrag
Weiterbildungsgeld: 24 Monate × 150 Euro 3.600 Euro
Weiterbildungsprämie nach bestandenem Teil 1 1.000 Euro
Weiterbildungsprämie nach bestandener Abschlussprüfung 1.500 Euro
Summe 6.100 Euro

Das Beispiel setzt voraus, dass Sie während der gesamten Umschulung die Voraussetzungen für das Weiterbildungsgeld erfüllen und beide Prüfungen bestehen. Wer die Umschulung abbricht oder eine Prüfung nicht besteht, erhält die jeweilige Prämie nicht.

Und wovon lebe ich während der Umschulung?

Weiterbildungsgeld und Prämie kommen zusätzlich zu den Leistungen für den Lebensunterhalt:

  • Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung: Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bekommt es während der geförderten Weiterbildung weiter (§ 144 SGB III). Die Anspruchsdauer mindert sich dabei laut Merkblatt nur um einen Tag für je zwei Tage Bezug.
  • Grundsicherungsgeld: Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, bekommt diese weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen.
  • Weiterbildungskosten: Neben den Lehrgangskosten können Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Für die Kinderbetreuung nennt das Merkblatt 160 Euro monatlich je Kind.

Was ist mit dem Bürgergeld-Bonus von 75 Euro?

Den Bürgergeld-Bonus von 75 Euro pro Monat für Maßnahmen ohne Berufsabschluss gibt es nicht mehr. Er wurde mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 abgeschafft. Seit dem 28. März 2024 sind keine neuen Förderungen mit diesem Bonus mehr möglich. Wer zu diesem Zeitpunkt bereits in einer geförderten Maßnahme war, durfte ihn bis zum Ende dieser Maßnahme behalten. Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie für abschlussbezogene Weiterbildungen sind von der Abschaffung nicht betroffen.

Wer ist zuständig?

Seit dem 1. Januar 2025 entscheidet laut Bundesagentur für Arbeit auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters die Agentur für Arbeit über die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Ihre Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten Sie weiter vom Jobcenter. Zuständig ist die Agentur für Arbeit an Ihrem Wohnort, in Duisburg also die Agentur für Arbeit Duisburg.

Fünf Tipps, damit Sie keine Leistung verschenken

  1. Vor dem Start klären: Fragen Sie im Beratungsgespräch, ob Ihre Umschulung als abschlussbezogene Weiterbildung gefördert wird und Weiterbildungsgeld sowie Prämien umfasst.
  2. Unterlagen vollständig einreichen: Geben Sie den Fragebogen zur Förderung vor Beginn der Maßnahme ab, inklusive Angaben zu Fahrkosten und Kinderbetreuung.
  3. Prüfungsnachweise sofort weitergeben: Schicken Sie nach Teil 1 und nach der Abschlussprüfung eine Kopie des Kammerzeugnisses an die Agentur für Arbeit.
  4. Änderungen melden: Wenn Sie eine Arbeit aufnehmen, krank werden oder die Maßnahme unterbrechen, melden Sie das umgehend.
  5. Durchhalten lohnt sich: Ein großer Teil der Leistungen hängt an bestandenen Prüfungen. Nutzen Sie Lernunterstützung und Prüfungsvorbereitung beim Bildungsträger.

Umschulung mit IHK-Abschluss bei RDUB in Duisburg

Alle Umschulungen von RDUB enden mit einer IHK-Prüfung. Damit kommen sie grundsätzlich für Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie in Frage, wenn die Umschulung über einen Bildungsgutschein gefördert wird. Zum Angebot gehören unter anderem die Fachinformatik-Berufe, Kaufleute für IT-System-Management, für Digitalisierungsmanagement, für Büromanagement, im E-Commerce sowie im Groß- und Außenhandelsmanagement. Einige Umschulungen gibt es auch in Teilzeit.

Das Weiterbildungsteam berät Sie kostenlos zur Förderung: Telefon 0203 570 890 34, E-Mail [email protected], Kantstraße 30, 47166 Duisburg-Hamborn. Weitere Hinweise zum Bildungsgutschein finden Sie im Beitrag zu den Förderungen von Arbeitsagentur und Jobcenter.

Häufige Fragen zu Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie

Bekomme ich Weiterbildungsgeld auch bei einer kurzen Weiterbildung?

Nein. Das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III gibt es nur bei Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führen.

Bekomme ich die Prämie, wenn ich im zweiten Versuch bestehe?

Das Gesetz knüpft die Prämie an das Bestehen der Prüfung. Ob und wie eine Wiederholungsprüfung berücksichtigt wird, klären Sie bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit.

Erhalte ich Weiterbildungsgeld, wenn ich während der Umschulung arbeite?

Das Weiterbildungsgeld nach Absatz 2 ist für Arbeitslose gedacht. Beschäftigte, die ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen, können es nach Absatz 3 erhalten. Für andere Beschäftigte kommt die Weiterbildungsprämie in Frage, nicht aber das Weiterbildungsgeld.

Gibt es den Bürgergeld-Bonus noch?

Nein. Der Bonus von 75 Euro wurde 2024 abgeschafft. Erhalten blieben das Weiterbildungsgeld von 150 Euro und die Weiterbildungsprämie.

Wie lange dauert die Auszahlung der Prämie?

Das hängt von Ihrer Agentur für Arbeit ab. Je schneller Sie den Nachweis der IHK einreichen, desto schneller kann die Prämie bearbeitet werden.

Fazit

Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie machen eine Umschulung finanziell deutlich attraktiver. Bei einer zweijährigen Vollzeit-Umschulung sind für Arbeitslose bis zu 6.100 Euro zusätzlich möglich. Entscheidend sind eine geförderte abschlussbezogene Weiterbildung, vollständige Unterlagen und bestandene Prüfungen. Wenn Sie in Duisburg eine Umschulung mit IHK-Abschluss planen, lassen Sie sich bei RDUB beraten und klären Sie die Förderung frühzeitig mit Ihrer Agentur für Arbeit.

Quellen (abgerufen am 9. Oktober 2026): § 87a, § 81, § 144 SGB III (gesetze-im-internet.de); Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 6 „Förderung der beruflichen Weiterbildung“ (Januar 2026) und Seite zum Bildungsgutschein; Fachliche Weisungen der BA zu § 16j SGB II (Bürgergeldbonus); Umschulungsübersicht von RDUB. Die Angaben ersetzen keine individuelle Förderberatung.

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