Kurz beantwortet: Auch wer einen Job hat, kann sich von der Agentur für Arbeit eine Weiterbildung fördern lassen. Grundlage ist § 82 SGB III. Die Agentur kann Lehrgangskosten übernehmen und dem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Gehalt zahlen, solange Sie in der Weiterbildung sind. Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt vor allem von der Größe des Betriebs ab: In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten werden die Lehrgangskosten in der Regel komplett übernommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Weiterbildung mehr als 120 Stunden dauert und Träger und Maßnahme zugelassen sind.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wer gefördert wird, wie viel die Agentur für Arbeit zahlt, wie der Antrag abläuft und welche weiteren Fördermöglichkeiten es in NRW gibt.
Stand der Informationen: 9. Oktober 2026.

Für wen ist die Förderung gedacht?
Digitalisierung, neue Technik und Fachkräftemangel verändern viele Berufe. Mit der Förderung nach § 82 SGB III sollen Beschäftigte ihre Qualifikation erweitern können, bevor ihr Arbeitsplatz in Gefahr gerät, und Betriebe sollen Fachkräfte selbst weiterqualifizieren. Gefördert werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, egal ob in Vollzeit oder Teilzeit.
Die Voraussetzungen
Nach § 82 Abs. 1 SGB III müssen unter anderem diese Bedingungen erfüllt sein:
- Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse, die über eine kurze, rein betriebsbezogene Anpassungsfortbildung hinausgehen.
- Ihr Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
- Sie wurden in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung nicht bereits nach § 82 gefördert.
- Die Weiterbildung dauert mehr als 120 Stunden.
- Bildungsträger und Maßnahme sind für die Förderung zugelassen (AZAV).
Seit der Reform durch das Weiterbildungsgesetz, die seit dem 1. April 2024 gilt, ist es nicht mehr nötig, dass Ihre Tätigkeit vom Strukturwandel betroffen ist. Die Förderung ist dadurch einfacher geworden.
Wie viel wird gefördert?
Die Förderung besteht aus zwei Teilen: dem Zuschuss zu den Lehrgangskosten und dem Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit, in der Sie wegen der Weiterbildung nicht arbeiten. Beide richten sich nach der Zahl der Beschäftigten im Betrieb:
| Betriebsgröße | Eigenanteil des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten | Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
|---|---|---|
| weniger als 50 Beschäftigte | in der Regel kein Eigenanteil | bis zu 75 % |
| 50 bis 499 Beschäftigte | mindestens 50 % | bis zu 50 % |
| 500 und mehr Beschäftigte | mindestens 75 % | bis zu 25 % |
Quelle: § 82 Abs. 2 und 3 SGB III. Zusätzlich gilt:
- In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten entfällt der Eigenanteil, wenn die geförderte Person mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist.
- Gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung, kann sich der Eigenanteil um 5 Prozentpunkte verringern und der Zuschuss zum Arbeitsentgelt um 5 Prozentpunkte erhöhen.
- Für Beschäftigte ohne Berufsabschluss, die einen Abschluss nachholen, kann der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu 100 Prozent betragen.
- Teilzeitkräfte werden bei der Betriebsgröße anteilig gezählt.
So läuft der Antrag ab
- Weiterbildung aussuchen: Suchen Sie eine zugelassene Weiterbildung mit mehr als 120 Stunden. Die Datenbank mein NOW der Bundesagentur für Arbeit hilft bei der Suche.
- Mit dem Arbeitgeber sprechen: In der Regel ist eine Beteiligung des Betriebs an den Kosten nötig, außer bei kleinen Betrieben. Klären Sie außerdem die Freistellung.
- Beratung bei der Agentur für Arbeit: Vereinbaren Sie einen Termin. Arbeitgeber können sich an den Arbeitgeber-Service wenden.
- Antrag vor Beginn stellen: Die Förderung muss vor Beginn der Weiterbildung beantragt werden. Bei Beschäftigten kann auf einen Bildungsgutschein verzichtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einverstanden sind.
- Sammelantrag nutzen: Wenn mehrere Beschäftigte eines Betriebs einen ähnlichen Weiterbildungsbedarf haben, kann der Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag stellen.
Weitere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit für Beschäftigte und für Unternehmen.
Weitere Fördermöglichkeiten
Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie
Beschäftigte, die ergänzend Grundsicherungsgeld beziehen, können bei einer abschlussbezogenen Weiterbildung zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld pro Monat erhalten (§ 87a Abs. 3 SGB III). Die Weiterbildungsprämie für bestandene Prüfungen ist im Gesetz an eine Förderung nach § 81 SGB III geknüpft. Fragen Sie im Beratungsgespräch, ob sie in Ihrem Fall in Frage kommt.
Qualifizierungsgeld
Wenn ein großer Teil der Belegschaft vom Strukturwandel betroffen ist, kann das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III in Frage kommen. Es ersetzt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Der Arbeitgeber trägt die Weiterbildungskosten, und es braucht eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag.
Bildungsscheck NRW
Für kleinere Weiterbildungen gibt es in Nordrhein-Westfalen den Bildungsscheck 2.0. Er übernimmt 50 Prozent der Kosten, höchstens 500 Euro einmal pro Kalenderjahr, für Menschen mit Wohnsitz in NRW und einem zu versteuernden Einkommen bis 50.000 Euro (100.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung). Der Antrag läuft online über das ESF-Portal und muss vor Kursbeginn gestellt werden. Ausgeschlossen sind unter anderem Prüfungsvorbereitungen und Einzelcoachings.
Bildungsurlaub in NRW
Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW haben Beschäftigte in Betrieben mit mindestens zehn Beschäftigten Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr für anerkannte Veranstaltungen. Die Anmeldung beim Arbeitgeber muss mindestens sechs Wochen vorher erfolgen.
Aufstiegs-BAföG
Für Aufstiegsfortbildungen wie Meister, Fachwirt oder Techniker gibt es das Aufstiegs-BAföG. Eine Reform mit höheren Leistungen ist im Gesetzgebungsverfahren. Prüfen Sie die aktuellen Beträge vor der Antragstellung.
Weiterbildung bei RDUB in Duisburg
RDUB bietet in Duisburg-Hamborn ein breites Spektrum an beruflichen Weiterbildungen an, unter anderem in EDV und IT, kaufmännischen Themen, Management und Personal sowie Meister- und Fachwirt-Lehrgänge. Der Unterricht findet laut RDUB im virtuellen Klassenzimmer mit Lernplätzen in den Räumen von RDUB statt. Das Angebot steht laut RDUB auch Selbstzahlenden und Unternehmen offen.
Ob eine bestimmte Weiterbildung für die Förderung nach § 82 SGB III in Frage kommt, klären Sie mit RDUB und Ihrer Agentur für Arbeit: Telefon 0203 570 890 34, E-Mail [email protected], montags bis freitags von 09:00 bis 16:00 Uhr.
Häufige Fragen zur Weiterbildung für Beschäftigte
Muss mein Arbeitgeber zustimmen?
Ja, in der Praxis schon. Die Weiterbildung findet ganz oder teilweise während der Arbeitszeit statt, und in größeren Betrieben trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten.
Kann ich die Förderung auch für eine Weiterbildung am Wochenende nutzen?
Ja, wenn die Weiterbildung zugelassen ist und mehr als 120 Stunden umfasst. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt kommt aber nur für Zeiten in Frage, in denen Sie wegen der Weiterbildung nicht arbeiten.
Kann ich als Beschäftigte oder Beschäftigter einen Berufsabschluss nachholen?
Ja. Für Beschäftigte ohne Berufsabschluss sind sogar besonders hohe Zuschüsse zum Arbeitsentgelt möglich.
Wie oft kann ich gefördert werden?
Nach einer Förderung nach § 82 ist eine erneute Förderung in der Regel erst nach zwei Jahren möglich.
Gilt die Förderung auch für Minijobs?
Klären Sie das bitte direkt mit der Agentur für Arbeit, da es auf Ihre konkrete Beschäftigung ankommt.
Fazit
Mit der Förderung nach § 82 SGB III können Beschäftigte sich weiterqualifizieren, ohne alles selbst zu bezahlen. Besonders in kleinen und mittleren Betrieben übernimmt die Agentur für Arbeit einen großen Teil der Kosten und sogar Teile des Gehalts. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, lassen Sie sich bei der Agentur für Arbeit beraten und informieren Sie sich bei RDUB in Duisburg über passende Weiterbildungen.
Quellen (abgerufen am 9. Oktober 2026): SGB III §§ 82, 82a, 87a; Bundesagentur für Arbeit – Förderung der beruflichen Weiterbildung, Merkblatt 6 (Januar 2026); MAGS NRW – Bildungsscheck 2.0; Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW; Aufstiegs-BAföG; Weiterbildungsseite von RDUB. Die Angaben ersetzen keine individuelle Beratung.